AGBs
§ 1 Geltung der AGB
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle derzeitigen und künftigen Lieferungen und Leistungen, (einschließlich Nebenleistungen wie z. B. Vorschläge und Beratungen) durch die Energiepark-Brandenburg erneuerbare Energien Vertriebs GmbH, Schwartzkopffstraße 17, 14612 Falkensee, nachfolgend „Energiepark-Brandenburg“. Die Besonderen Vertragsbedingungen gelten spätestens mit Auftragserteilung bzw. Abschluss eines Vertrages als anerkannt.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Energiepark-Brandenburg nicht an, es sei denn ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Energiepark-Brandenburg in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(3) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten vorrangig die individuell zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
(4) Energiepark-Brandenburg erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
(5) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich oder in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform Widerspruch erhebt. Der Widerspruch ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe an Energiepark-Brandenburg abzusenden. Energiepark-Brandenburg wird den Kunden bei der Bekanntgabe auf diese Folgen hinwiesen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Art, Umfang und Spezifikation der von Energiepark-Brandenburg zu erbringenden Leistungen sowie Liefer- und Ausführungsfristen ergeben sich aus dem diesen Geschäftsbedingungen zugrunde gelegten Angebot, sowie der dazugehörigen Leistungsbeschreibung und der Preisübersicht die auf diese AGB Bezug nehmen.
(2) Die Angebote und Kostenvoranschläge von Energiepark-Brandenburg sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, Energiepark-Brandenburg hat sie ausdrücklich und in Textformals verbindlich bezeichnet. Erklärungen der Handelsvertreter, Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten werden erst durch die Bestätigung von Energiepark-Brandenburg in Textform rechtsverbindlich.
(3) Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z. B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
(4) Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware ist grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers.
§ 3 Vergütung
(1) Die Höhe der vom Kunden zu zahlenden Vergütung und die weiteren Zahlungsbedingungen richten sich nach den in dem Angebot oder in sonstigen individualvertraglichen Vereinbarungen getroffenen Regelungen.
(2) Alle Preise verstehen sich, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, als Nettopreise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Bruttopreis wird ggf. zusätzlich ausgewiesen. Sollte sich die Umsatzsteuer erhöhen, ist Energiepark-Brandenburg berechtigt, diese Erhöhung entsprechend an die Kunden weiterzugeben bzw. etwaig vereinbarte Bruttopreise entsprechend der gesetzlichen Erhöhung des Steuersatzes anzupassen.
(3) Die Energiepark-Brandenburg ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
(4) Energiepark-Brandenburg ist berechtigt, die Vergütung für die von ihr angebotenen Leistungen erstmalig drei Monate nach Abschluss des Vertrages zu erhöhen. Die Erhöhung ist an die an Energiepark-Brandenburg aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung entstehende Kostensteigerung anzupassen. Sie wird einen Monat nach ihrer Mitteilung wirksam. Der Kunde kann für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen. Energiepark-Brandenburg weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin.
(5) Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen oder Ausführung in dem vertraglich vereinbarten Umfang.
(6) Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind, wenn nicht gesondert vereinbart, mit Vorkasse ohne Abzug zahlbar.
(2) Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.
(3) Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf die ältesten Forderungen angerechnet.
(4) Bei Zahlungsverzug berechnet Energiepark-Brandenburg Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Zinsschaden, der Energiepark-Brandenburg entstanden ist, geringer ist. Die Geltendmachung weiterer Verzugsansprüche von Energiepark-Brandenburg ist nicht ausgeschlossen.
(5) Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem ist Energiepark-Brandenburg berechtigt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Energiepark-Brandenburg in Textform anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese ab einem Kaufpreis von 1.000,00 EUR auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an Energiepark-Brandenburg ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen. Energiepark-Brandenburg nimmt diese Abtretung an. Be- und Verarbeitung von gelieferten, noch im Eigentum der Energiepark-Brandenburg stehender Ware erfolgt stets im Auftrag der Energiepark-Brandenburg, ohne dass Verbindlichkeiten hieraus erwachsen.
(4) Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an die Energiepark-Brandenburg vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
(5) Der Kunde ist zur Einziehung der an Energiepark-Brandenburg abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden kann Energiepark-Brandenburg die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde Energiepark-Brandenburg die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Energiepark-Brandenburg ist auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an Energiepark-Brandenburg aufzufordern.
(6) Übersteigt der realisierbare Wert der Energiepark-Brandenburg nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so ist Energiepark-Brandenburg auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach Wahl der Energiepark-Brandenburg verpflichtet.
(7) Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung des Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat der Kunde der Energiepark-Brandenburg unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch der Energiepark-Brandenburg gegenüber in Textform zu bestätigen. Bei Pfändungen ist der Energiepark-Brandenburg eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
(8) Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ist die Energiepark-Brandenburg berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und sich selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an Energiepark-Brandenburg sowie dazu verpflichtet, Energiepark-Brandenburg die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.
§ 6 Leistungserbringung
(1) Energiepark-Brandenburg erbringt ihre Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen umsichtig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, sowie nach einem angemessenen Stand der Technik.
(2) Ist die Lieferung einer Photovoltaik-Anlage durch die Energiepark-Brandenburg geschuldet, verpflichtet sich diese die Anlage bestehend aus Solarmodul, Wechselrichter, Modulbefestigung, Modulanschlussleitung sowie eine Anlagendokumentation an den Kunden zu liefern und die Photovoltaik-Anlage an der vertraglich festgelegten Stelle betriebsfertig zu montieren. Die Photovoltaik-Anlage entspricht den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)“. Abweichungen hiervon werden einzelvertraglich geregelt.
(3) Sind Liefergegenstände nach Angaben des Kunden anzufertigen, so werden die Konstruktionsunterlagen und Stücklisten anhand der Zeichnungen oder Angaben des Kunden erstellt. Für die Arbeiten nach Zeichnungen und Berechnungen des Kunden übernimmt Energiepark-Brandenburg keine Haftung. Aufmaße auf der Baustelle erfolgen nicht von Energiepark-Brandenburg, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Werden Konstruktionsunterlagen und Stücklisten dem Kunden zur Prüfung übersandt, gehen Fehler, die bei dieser Prüfung entstehen oder übersehen werden, nicht zu Lasten der Energiepark-Brandenburg.
(4) Energiepark-Brandenburg bestimmt und verantwortet die Art und Weise der Durchführung ihrer Leistungen selbst; Energiepark-Brandenburg kann Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an Unterauftragnehmer vergeben.
(5) Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Liefergegenstände bzw. Leistungen und für die mit ihnen beabsichtigten Ergebnisse allein beim Kunden. Energiepark-Brandenburg steht insbesondere nicht für die von einem Photovoltaikmodul in Abhängigkeit von der jeweiligen Anbringungsart und dem jeweiligen Anbringungsort produzierten Energiemenge oder das Erreichen der angegebenen theoretischen Nennleistungen ein. Durch Energiepark-Brandenburg gefertigte Amortisations- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind unverbindlich.
(6) Sind die vereinbarte Leistungen nicht verfügbar, weil Energiepark-Brandenburg von ihren Unterlieferanten nicht beliefert wurde und der Vorrat von Energiepark-Brandenburg an den betreffenden Leistungsgegenständen erschöpft ist, ist diese berechtigt, in Qualität und Preis gleichwertige Leistungen zu erbringen. Ist die Erbringung von preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistungen nicht möglich, so kann Energiepark-Brandenburg vom Vertrag zurücktreten und wird von der Erbringung der geschuldeten Leistungen frei. Energiepark-Brandenburg verpflichtet sich für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung dem Kunden zurückzuerstatten.
§ 7 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt für Rechnung des Kunden unfrei. Die Anlieferung schließt eine Endladezeit von höchsten einer Stunde je Fahrzeug ein. Wartezeiten oder längere Endladezeiten, die nicht von Energiepark-Brandenburg zu vertreten sind, sind nach Stundensatz besonders zu vergüten. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Lieferort ohne Gefahr für die eingesetzten Transportfahrzeuge zu erreichen ist. Etwaige, durch das Fehlen oder die Beschaffenheit der Anfuhrwege entstandene Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Kunden. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisungen des Kunden den fahrbaren Anfuhrweg, so haftet der Kunde für die hierdurch auftretenden Schäden.
(2) Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind der Wahl der Energiepark-Brandenburg überlassen.
(3) Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
§ 8 Lieferzeit und Lieferfristen, Verzug
(1) Liefer- und Leistungszeitangaben sind nur verbindlich, wenn sie von Energiepark-Brandenburg in Textform bestätigt worden sind. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung soweit der Kunde alle sonstige für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung oder Lieferungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und seine Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig.
(2) Bei nachträglichen Auftragsänderungen ist Energiepark-Brandenburg berechtigt, verbindlich vereinbarte Termine und Aufwände anzupassen.
(3) Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so ist Energiepark-Brandenburg nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt das Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
(4) Bei Liefergegenständen, die Energiepark-Brandenburg nicht selbst herstellt, ist rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung vorbehalten, es sei denn, die verspätete bzw. Falsch- oder Nichtbelieferung ist durch Energiepark-Brandenburg zu vertreten.
(5) Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Liefer- und Leistungszeit angemessen und berechtigen Energiepark-Brandenburg, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige von Energiepark-Brandenburg nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die Energiepark-Brandenburg die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Durch amtlich festegestellte Schlechtwettertage verlängern sich die Leistungszeiten der Energiepark-Brandenburg.
(6) Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, Energiepark-Brandenburg zur Erklärung binnen zwei Wochen aufzufordern, ob Energiepark-Brandenburg zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Gibt Energiepark-Brandenburg keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
(7) Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist Energiepark-Brandenburg berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.
§ 9 Leistungsänderungen / zusätzliche Leistungen
(1) Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen können jederzeit einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Parteien müssen sich über den Umfang der Änderungen sowie über den vom Kunden zu zahlenden Preis einigen.
(2) Erzielen die Parteien keine Einigung über den Umfang der Änderung oder über den vom Kunden zu zahlenden Preis, so kann der Kunde die gewünschte Änderung oder die zusätzliche Leistung einseitig anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Energiepark Brandenburg vor der Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot mit einer Beschreibung der geänderten / zusätzlichen Leistung und Bezifferung der Nachtragsvergütung vorlegt. Erzielen die Parteien hierüber keine Einigung, so kann der Kunde nach Ablauf von 30 Tagen die Ausführung der Änderung einseitig anordnen. Die 30-tägige Frist beginnt mit Zugang des Änderungswunsches bei der Energiepark Brandenburg. Die Energiepark Brandenburg ist erst dann zur Ausführung verpflichtet, wenn der Kunde die Anordnung nach Ablauf der 30-tägigen Frist in Textform ausgesprochen hat.
(3) Haben die Parteien keine Einigung über die Höhe der Nachtragsvergütung erzielt und hat der Kunde die Ausführung der Änderung einseitig angeordnet, bemisst sich der Vergütungsanspruch der Energiepark Brandenburg für die geänderte / zusätzliche Leistung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn.
(4) Haben sich die Parteien nicht über die Höhe der Nachtragsvergütung geeinigt, kann die Energiepark Brandenburg im Wege von Abschlagsrechnungen 80 Prozent der in ihrem Nachtragsangebot ausgewiesenen Vergütung ansetzen. Diese Pauschale ist in jedem Fall vom Kunden nach vollständiger und im Wesentlichen mangelfreier Ausführung der geänderten / zusätzlichen Leistung an die Energiepark Brandenburg zu zahlen.
§ 10 Rücknahme
Die Rücknahme von Material aus Lieferungen der Energiepark-Brandenburg ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 11 Abnahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt gleichzeitig als Gefahrenübergang (dies gilt entsprechend bei Teilabnahmen).
(2) Das Werk gilt als abgenommen, wenn die Energiepark Brandenburg dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Auf diese Rechtsfolge hat die Energiepark Brandenburg den Kunden mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform hinzuweisen. Energiepark-Brandenburg kann sich bei Durchführung der Abnahme und Unterzeichung des Abnahmeprotokolls von dem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen.
(3) Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
(4) Bei Inbetriebnahme in sich geschlossener Installationsteile erfolgt nach o. g. Regelungen eine Teilabnahme. Sind alle entsprechenden Installationsteile bei Inbetriebnahme mit Teilabnahmen versehen, entfällt eine Gesamtabnahme.
§ 12 Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde wird Energiepark-Brandenburg alle zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen sowie Unterlagen rechtzeitig und kostenfrei auf Anforderung zur Verfügung stellen.
(2) Der Kunden hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
(3) Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaik-Anlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des Gebäudes. Energiepark-Brandenburg stellt für unter Umständen notwendige statische Berechnungen die entsprechenden physikalischen Werte der Photovoltaikanlage bereit. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger Statik ist nicht Leistungsbestandteil der Energiepark-Brandenburg. Der Kunde hat auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Montage der Vertragsprodukte am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes) erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen bzw. Tragfähigkeit der Unterkonstruktionen, Anforderungen an die Geeignetheit der Bausubstanz sowie die Auflagen bei Asbestzementdächern. Baufreiheit und unter Umständen notwendige behördliche Genehmigungen müssen vor Beginn der Montagearbeiten seitens des Kunden sichergestellt sein.
(4) Der Kunde gestattet der Energiepark-Brandenburg und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu dem jeweiligen Grundstück bzw. Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
(5) Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes ggfl. erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist bzw. eine unter Umständen notwendige Baugenehmigung (z.B. bei Freiflächenanlagen) vorliegt. Energiepark-Brandenburg kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
(6) Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Kunde. Er hat der Energiepark-Brandenburg eine unfallfreie Durchführung der Montage zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der ggfl. erforderlichen Stellung eines Gerüsts.
(7) Der Kunde ist – auf seine Kosten – verpflichtet:
(a) zum Herrichten der Baustelle für eine freie Durchführung der Montagearbeiten und
(b) zum Beistellen von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und sonstigen Anschlüssen.
(8) Nach Beendigung der Montage oder bei längeren Arbeiten am Ende einer Lohnwoche, hat der Kunde die Leistungen der Energiepark-Brandenburg auf den vorgelegten Bescheinigungen zu bestätigen.
(9) Der Kunde gewährleistet die Erreichbarkeit eines hinreichend qualifizierten und bevollmächtigten Ansprechpartners.
(10) Der Kunde wird Energiepark-Brandenburg unverzüglich über jede Änderung seiner Anschrift, seiner Firma, seines Geschäftssitzes und seiner Rechnungsanschrift informieren.
(11) Der Kunde wird Energiepark-Brandenburg auf Anforderung bei der Feststellung, Analyse und Beseitigung von Mängeln unterstützen bzw. hieran mitwirken. Ebenso wird der Kunde zur Vermeidung und Minderung von Schäden beitragen.
(12) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Energiepark-Brandenburg berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Kunden über.
(13) Im Übrigen können sich weitere Mitwirkungspflichten aus den individuellen Vereinbarungen, den Leistungsbeschreibungen, sowie den jeweils ergänzenden Bedingungen ergeben.
§ 13 Einspeisung der elektrischen Energie
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber möglich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.
§ 14 Gewährleistung
(1) Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder – soweit keine Produktbeschreibung vorliegt – dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche. Das Nichterreichen der angegebenen theoretischen Nennleistungen oder Abweichungen von erstellten Amortisations- oder Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder von mit Software im Bereich Solarthermie und Photovoltaik (z.B. T*SOL oder PV*SOL) errechneten Werten, stellen keine Mängel dar.
(2) Soweit die Parteien im Einzelfall eine über die Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Einstandspflicht (Garantie) vereinbaren wollen, hat dies ausdrücklich schriftlich oder in Textform zu erfolgen. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Kunden überlassenen Informationsmaterial stellen keine derartigen Garantien für eine besondere Beschaffenheit der Liefergegenstände dar.
(3) Ist die Lieferung für beide Vertragsseiten ein Handelsgeschäft, setzen die Mängelrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Mängel hat der Kunde Energiepark-Brandenburg unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(4) Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, wird Energiepark-Brandenburg den Mangel nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat Energiepark-Brandenburg oder deren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so ist Energiepark-Brandenburg von der Mängelhaftung befreit.
(5) Energiepark-Brandenburg behält sich ein zweimaliges Nacherfüllungsrecht vor. Das Wahlrecht, Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, liegt bei Energiepark-Brandenburg, sofern nicht dem Kunden nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar ist.
(6) Erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist keine Nacherfüllung bzw. schlägt diese fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat Energiepark-Brandenburg sie verweigert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Energiepark-Brandenburg im Rahmen der in § 14 festgelegten Grenzen.
(7) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung (Abs. 4) oder Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Abs. 6) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand an einem schwer zugänglichen Standort installiert wurde. Entsprechendes gilt, wenn der Liefergegenstand außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland installiert wurde.
(8) Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte eintreten, begründen keine Mängelansprüche.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. Unabhängig hiervon ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche Lebensdauer). Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.
(10) Mängelansprüche aus der Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie aus dazugehörigen Planungs- und Überwachungsarbeiten verjähren in 5 Jahren, gerechnet ab der Abnahme, soweit es sich bei der Photovoltaikanlage um ein Bauwerk handelt. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für mangelbedingte Ansprüche und Rechte bei neu hergestellten Sachen oder Werkleistungen 2 Jahre.
(11) Die Gewährleistung der Energiepark-Brandenburg bezieht sich nur auf unmittelbare Schäden am (Bau)Werk selbst. Eine Schadenersatzpflicht der Energiepark-Brandenburg für darüber hinausgehende mittelbare Schäden besteht nicht. § 14 bleibt unberührt.
(12) Sofern Energiepark-Brandenburg auf besonderen Wunsch des Kunden über die Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen hat, haftet Energiepark-Brandenburg hierfür nur insoweit, als Energiepark-Brandenburg die nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach ihrer Wahl berichtigen oder neu erbringen kann. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit Energiepark-Brandenburg nicht gemäß § 14 haftet.
§ 15 Haftung und Schadensersatz
(1) Energiepark-Brandenburg haftet für vom Kunden geltend gemachte Schadensersatzansprüche insoweit, als
(c) Energiepark-Brandenburg, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
(d) der Schaden auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder die sonstige Nichterfüllung einer ausdrücklich gewährten Garantie zurückgeht, soweit der beschriebene Garantiefall eingetreten ist und der Kunde durch die Garantie gerade vor dem eingetretenen Schaden geschützt werden sollte,
(e) es sich um schuldhaft verursachte Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
(f) es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, oder
(g) soweit es sich um Ansprüche aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften handelt.
(2) Darüber hinaus haftet Energiepark-Brandenburg auch für solche Schäden, die sie in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verursacht hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise voraussehbaren Schaden.
(3) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, ist auf EUR 100.000,00 je Schadensfall begrenzt.
(4) Energiepark-Brandenburg übernimmt keine Haftung dahingehend, dass der Kunde nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage unverändert dem Grunde und der Höhe nach Anspruch auf die zuvor von Energiepark-Brandenburg ermittelte Einspeisevergütung, private und/oder staatliche Subventionen und/oder Zuschüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und/oder Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage hat. Änderungen und/oder der Wegfall solcher Zuwendungen gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Energiepark-Brandenburg haftet weitergehend nicht im Falle einer von ihr nicht zu vertretenden verspäteten Lieferung und/oder Montage dafür, dass der Kunde infolge dadurch verursachter, verspäteter Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage die in Abs. 3 genannten Vergütungen nicht oder nicht in der vorher ermittelten Höhe erhält („Fall in eine niedrigere Vergütungsstufe“).
(6) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Energiepark-Brandenburg bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
(7) Der Kunde hat etwaige Schäden, für die Energiepark-Brandenburg aufkommen muss, unverzüglich Energiepark-Brandenburg gegenüber in Textform anzuzeigen.
(8) Soweit Schadensersatzansprüche gegen Energiepark-Brandenburg ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter von Energiepark-Brandenburg.
(9) Schadensersatzansprüche nach Ziff. 14 Abs. 1 verjähren nach den gesetzlichen Regelungen. Schadensersatzansprüche nach Ziff. 14 Abs. 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(10) Sind in den Schutzbereich der vertraglichen Leistung Dritte einbezogen bzw. werden die Energiepark-Brandenburg-Leistungen vom Kunden bestimmungsgemäß Dritten gegenüber verwendet, hat der Kunde diese Dritten vor der Verwendung der Leistung über die o. g. Haftungsbeschränkung sowie über den genauen Leistungsumfang in Kenntnis zu setzen.
§ 16 Kündigung
(1) Ein Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund in Textform gekündigt werden. Aus wichtigem Grund ist Energiepark-Brandenburg zur Kündigung insbesondere berechtigt, wenn
seitens des Kunden die notwendige Mitwirkung – auch nach erfolgloser Aufforderung mit angemessener Frist – verweigert wird;
der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt hat.
(2) Bei Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund von Seiten Energiepark-Brandenburg, bei aus dem Risiko-/Verantwortungsbereich des Kunden resultierender Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie bei einer freien Kündigung von Seiten des Kunden behält Energiepark-Brandenburg den Vergütungsanspruch für die bis dahin erbrachten Leistungen. Hinsichtlich von Energiepark-Brandenburg noch nicht erbrachter Leistungen muss sie von der auf diese anfallenden Vergütung die Aufwendungen abziehen, die sie durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Energiepark-Brandenburg ist berechtigt die ersparten Aufwendungen im o.g. Sinne pauschal mit 60% anzusetzen, es sei denn der Kunde weist höhere ersparte Aufwendungen nach.
(3) Energiepark-Brandenburg darf in den oben in Ziff. 15.1 genannten Fällen nach freiem Ermessen auch die Erbringung weiterer Leistungen verweigern. Das Recht zur Kündigung bleibt unberührt.
§ 17 Urheberrechte, Nutzungsrechte
(1) Alle Rechte an den von Energiepark-Brandenburg zur Erfüllung seiner Leistungspflicht erbrachten Arbeitsergebnissen, insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie gewerbliche Schutzrechte, verbleiben bei Energiepark-Brandenburg.
(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an den Arbeitsergebnissen mit der vollständigen Zahlung der Energiepark-Brandenburg zustehenden Vergütung, ein einfaches Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
(3) Werden dem Kunden im Rahmen der Angebotsübersendung Unterlagen, Zeichnungen, technische Spezifikationen, Kalkulationen und sonstige Materialien zur Verfügung gestellt, sind diese unverzüglich an Energiepark-Brandenburg zurückzusenden, soweit ein vertrag nicht zustande kommt.
§ 18 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Energiepark Brandenburg verpflichtet sich, die ihr während der Durchführung des jeweiligen Vertrages zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Kunden, streng vertraulich zu behandeln und ihre Mitarbeiter/innen entsprechend zu verpflichten. Ebenso vertraulich zu behandeln sind der Gegenstand und Inhalt des entsprechenden Vertrages. Vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und ausdrücklich nur für die definierten Zwecke verwendet werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Erhaltene oder zur Kenntnis genommene Daten werden von der Energiepark Brandenburg nur im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt. Die Energiepark Brandenburg verpflichtet sich dabei insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten und einzuhalten.
(3) Des Weiteren verpflichtet sich die Energiepark Brandenburgl die überlassenen bzw. zur Kenntnis genommenen Daten weder für eigene Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen noch an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Verarbeitung oder Nutzung ist gem. den Bestimmungen der DSGVO zulässig, oder der Kunde erteilt hierzu ihre Zustimmung.
(4) Gesetzliche Auskunftspflichten bleiben unberührt.
(5) Energiepark-Brandenburg kann von den Unterlagen, die Energiepark-Brandenburg zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.
§ 19 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Textform. Dies gilt auch für die Änderung des Formerfordernisses.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, Potsdam. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von Energiepark-Brandenburg, soweit die Voraussetzungen des § 29 II ZPO vorliegen.
(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Verweisungsnormen auf Rechtsordnungen anderer Länder ist ausgeschlossen.
(4) Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger fort.
(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Kunde und Energiepark-Brandenburg verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben.